opencaselaw.ch

C3 23 180

Diverses

Wallis · 2024-03-07 · Deutsch VS

C3 23 180 ENTSCHEID VOM 7. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Arrestgläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp gegen Y _________, Arrestschuldnerin, Arresteinsprecherin und Beschwerdegegnerin (Arrest) Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid des Visp vom 30. November 2023 [VIS BK 23 243]

Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Veranlagungsverfügungen der Kurtaxenpauscha- len 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 seien in Rechtskraft erwachsen. Einzig die Jah- respauschale 2021/2022 sei noch nicht rechtskräftig. 2.2 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG vorliegt. Der Arrest wird durch den Richter des Ortes bewilligt, wo sich die Vermögens- gegenstände befinden, wenn der Gläubiger neben dem Vorliegen eines Arrestgrundes (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG) glaubhaft macht, dass

- 6 - eine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Besitzt der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel, so kann er sich auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen. Im Sinne dieser Bestimmung i.V.m. Art. 80 SchKG gilt jedes in- oder ausländische «vollstreckbare Urteil» als definitiver Rechtsöffnungstitel (BGE 143 III 693 E. 3.4.2, 139 III 135 E. 4.2). Den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind vollstreckbare Verfügungen schweize- rischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Rechtsöffnungstitel muss vorgelegt werden; es reicht nicht, diesen bloss glaubhaft zu behaupten (KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 15 zu Art. 272 SchKG). Indes prüft das Arrestgericht die Vollstreckbarkeit bloss unter dem Blickwinkel der Glaubhaft- machung (BGE 144 III 411 E. 6.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erst im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 144 III 411 E. 6.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Doch selbst im Rechtsöffnungsverfahren wird die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen bloss «prima facie» geprüft, soweit der Schuldner keine entsprechen- den Einwände erhebt (Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 124 zu Art. 80 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 35 zu Art. 80 SchKG). Wird die Vollstreckbar- keit aber durch den Schuldner bestritten, ist diese durch diejenige Behörde zu beschei- nigen, welche den Entscheid bzw. die Verfügung erlassen hat (Bundesgerichtsurteil 5D_23/2018 vom 31. August 2018 E. 5.3). Die blosse Behauptung, der Entscheid oder die Verfügung seien vollstreckbar, reicht dann nicht mehr (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). Verfügungen von Verwaltungsbehörden sind nach dem kantonalen Gesetz über das Ver- waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vollstreckbar, sobald sie mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden können oder dem Rechtsmittel keine aufschie- bende Wirkung zukommt bzw. diese entzogen worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 VVRG). Dabei sieht das Gesetz für Einsprachen sowie Beschwerden an den Staatsrat und an das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung vor (Art. 34d Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG).

- 7 - 2.3 Vorliegend beantragte die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch vom 22. Juni 2023 gestützt auf drei Veranlagungsverfügungen den Arrest für vier Kurtaxenpauschalen (2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022). Zur Vollstreckbarkeit machte sie keine Ausführungen; dafür hinterlegte sie die Veranlagungsverfügungen vom

14. November 2019, 14. April 2020 und 14. April 2021, welche gemäss ihren Ausführun- gen definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Mit der Einsprache vom 14. August 2023 bestritt die Arrestschuldnerin die Fälligkeit bzw. Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungstitel und machte geltend, es sei beim Staatsrat eine Beschwerde hinsichtlich der Kurtaxen- pauschalen 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 sowie 2023/2024 hängig. Bis und mit 2021/22 habe die Gemeinde ihre Verfügungen mit einer falschen Rechtsmittel- belehrung versehen und darin eine Einsprachemöglichkeit angeführt. Sie habe wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung mehrmals Einsprache erhoben und der Fehler sei erst durch das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. April 2021 erkannt worden. Des- halb habe sie am 25. Juli 2022 ein Gesuch um Widerruf und Abänderung nach Art. 32 VVRG an den Gemeinderat der Gemeinde X _________ sowie am 26. Juli 2022 einen Antrag auf Erläuterung und Berichtigung nach Art. 64 VVRG an den Staatsrat gestellt. Da über diese Anträge noch nicht rechtsgültig entschieden worden seien, habe sie die Anträge in der Beschwerde vom 25. Mai 2023 wiederholt. Die Arrestschuldnerin hinter- legte diverse Beweismittel, namentlich das Gesuch im Sinne von Art. 32 VVRG und den Antrag auf Erläuterung und Berichtigung nach Art. 64 VVRG. Darauf erwiderte die Arrestgläubigerin in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2023, die Kurtaxenpau- schalen für die Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2021/2022 seien in Rechtskraft erwach- sen, da sie innert der Einsprachefrist nicht angefochten worden seien. Gegen die Kurta- xenpauschale 2020/2021 habe die Arrestschuldnerin eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht, welche abgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang deponierte die Arrestgläubigerin eine Beschwerde der Arrestschuldnerin an den Staatsrat «betreffend die Pauschalkurtaxe X _________, 2018/19, 2019/20, 2020/21, 2021/2022 & 2023/24» vom 25. Mai 2023, aber keine Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigungen. 2.4 In einem ersten Schritt durfte sich die Arrestgläubigerin darauf beschränken, die de- finitiven Rechtsöffnungstitel bloss zu hinterlegen, ohne die Vollstreckbarkeit zu begrün- den und zu belegen. Aber nachdem die Arrestschuldnerin mit ihrer Arresteinsprache glaubhaft Zweifel an der Vollstreckbarkeit der Verfügungen geweckt hatte, indem sie di- verse Einsprache- und Beschwerdeverfahren erwähnte und entsprechende Belege de- ponierte, hätte die Arrestgläubigerin sich eingehend zur Vollstreckbarkeit äussern und die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit mit Bescheinigungen beweisen müssen. Nach

- 8 - Kenntnis der Arresteinsprache durfte sich die Arrestgläubigerin nicht mehr mit bloss pau- schalen Behauptungen begnügen. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Vollstreckbarkeit der definitiven Rechtsöffnungstitel nicht glaubhaft dargetan worden ist. 2.5 Die Arrestgläubigerin hatte sich im Arrestbegehren vom 22. Juni 2023 subsidiär auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gestützte und begründet, die Arrestschuldnerin habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und die Kurtaxenforderungen bildeten einen hinreichenden Bezug zur Schweiz. Dieser Arrestgrund braucht hier nicht mehr näher geprüft zu werden, da sich die Arrestgläubigerin weder im Arresteinsprache- verfahren noch im Beschwerdeverfahren darauf berief. Es fehlt auch an den entspre- chenden Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz – namentlich zum Wohnsitz der Arrestschuldnerin und zum Bezug zur Schweiz –, an welche die Beschwerdeinstanz vorbehältlich offensichtlich unrichtiger Feststellugnen gebunden ist (Art. 320 lit. b ZPO). 2.6 Mangels Glaubhaftmachung der Vollstreckbarkeit der definitiven Rechtsöffnungsti- tel ist die Aufhebung des Arrests zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Da der Arrestentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann die Arrestgäubigerin je- derzeit ein neues Arrestbegehren auf der Grundlage von (hier unberücksichtigten) neuen Tatsachen und Beweise einreichen (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 272 SchKG). 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, nach dem Verfahrens- ausgang vorliegend der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Gemäss Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungs- rechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 450.00 beträgt. Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

- 9 - auf Fr. 300.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskos- ten sind mit dem von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels eines Antrags und ohne begründeten Aufwand – sie war nicht anwaltlich ver- treten – ebenfalls keine Parteientschädigung bzw. keine Umtriebesentschädigung zuzu- sprechen. Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der X _________ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Sitten, 7. März 2024

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Arresteinspracheentscheide der Bezirksgerichte können grundsätzlich innert einer Frist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis angefochten werden (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid vom 30. November 2023 frü- hestens am 1. Dezember 2023 in Empfang genommen und dagegen am 11. Dezember 2023 fristgerecht eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Arrestgläubigerin, die im Einspracheverfahren unter- legen ist, nachdem ihr superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei der Arrest be- willigt worden war, zur Beschwerdeführung gegen den Einspracheentscheid legitimiert.

E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann demnach die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüfen, den Sachverhalt jedoch einzig auf Willkür i.S.v. Art. 9 BV hin (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Bundesgerichtsurteil 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2).

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen Arresteinsprachen können echte und unechte Noven vorgebracht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Unechte Noven, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestan- den haben, werden indessen analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Hierzu zählen auch Potestativ-Noven, d.h. Noven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (BGE 146 III 416 E. 5.3; Bundesgerichtsurteile 5D_149/2023 vom

8. Dezember 2023 E. 5.1, 5A_253/2022 vom 27. September 2022 E. 2.2). Dem restrik- tiven

- 4 - Novenrecht der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind. Das Rechtsmittelverfahren dient nicht der Vervollstän- digung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

E. 1.4.1 Die Arrestgläubigerin brachte im vorliegenden Beschwerdeverfahren teils neue Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit der definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vor. Sie machte eingehende Ausführungen zu verschiedenen Einsprachen, Wiederwägungsgesuchen und Beschwerden der Arrestschuldnerin im Zusammenhang mit den Kurtaxenpauscha- len 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022. Dazu kündigte sie mit der Be- schwerde an, entsprechende Rechtskraftbescheinigungen nachzureichen. Diese depo- nierte sie mit den Eingaben vom 9. Januar 2024 (Beleg Nr. 4) und 13. Februar 2024 (Beleg Nr. 3 und 5).

E. 1.4.2 Bei den neuen Tatsachen und Beweisen der Beschwerde handelt es sich weitge- hend um unechte Noven, die bereits vor dem Arresteinspracheentscheid entstanden sind. Entsprechendes gilt für die Staatsratsentscheide, auf denen die Beschwerdeführe- rin nachträglich die Rechtskraftbescheinigungen anbringen liess (Beleg Nr. 3 und 5; sog. Potestativ-Noven). Damit sind diese unechten Noven nur zuzulassen, wenn die Voraus- setzungen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die erwähnten Beweise nicht mit der Beschwerde, sondern erst später im Beschwerdeverfahren hinterlegt hat, lässt es fraglich erscheinen, ob diese überhaupt noch «ohne Verzug vorgebracht» worden sind (vgl. offengelassen in BGE 145 III 324 E. 6.6.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.3 ff.). Dies braucht indes nicht abschlies- send geklärt zu werden, denn die Berücksichtigung der unechten Noven scheitert bereits daran, dass die Arrestgläubigerin diese «trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht» hat. Die Vorinstanz hat im Arresteinspracheverfahren einen Schriftenwechsel angeordnet (Art. 278 Abs. 2 SchKG) und die Arrestgläubigerin konnte darin unbeschränkt Noven vorbringen. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2023 behauptete die Arrestgläu- bigerin bloss, die Arrestschuldnerin habe die Kurtaxenpauschalen der Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2021/2022 nicht angefochten und diese seien in Rechtskraft erwachsen. Einzig gegen die Kurtaxenpauschale 2020/2021 habe sie eine Beschwerde beim Staats- rat eingereicht, welche abgewiesen worden sei. Abgesehen von der erwähnten Be- schwerde hinterlegte die Arrestgläubigerin keine Beweise, aus denen die Rechtskraft

- 5 - bzw. Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügungen hervorgegangen wäre. Da die Arrestschuldnerin in ihrer Einsprache geltend gemacht hatte, sie habe die Kurtaxenpau- schalen angefochten, hätte die Arrestgläubigerin bei zumutbarer Sorgfalt die entspre- chenden Tatsachenbehauptungen und Beweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen, weshalb diese vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen sind.

E. 2.1 Das Arrestgericht hat die Einsprache der Arrestschuldnerin gegen den Arrestbefehl Nr. 3153647 mit Entscheid vom 30. November 2023 gutgeheissen und begründet, die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügungen und damit der Arrestgrund des definiti- ven Rechtsöffnungstitels nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sei nicht glaubhaft dargetan. Die Arrestgläubigerin stütze ihr Arrestgesuch auf drei Veranlagungsverfügungen betref- fend Kurtaxenpauschalen der Gemeinde X _________ vom 14. November 2019 (Berechnungsperioden 2018/2019 und 2019/2020), 14. April 2020 (2020/2021) und

14. April 2021 (2021/2022). Dagegen bringe die Arrestschuldnerin in ihrer Einsprache vor, sie habe gegen die Veranlagungen der Pauschalkurtaxen der Jahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 und 2023/2024 jeweils entsprechend der angegebe- nen Rechtsmittelbelehrungen bei der Gemeinde Einsprache erhoben und die Ein- spracheentscheide beim Staatsrat angefochten. Dem widerspreche die Arrestgläubige- rin in ihrer Stellungnahme und behaupte, die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 seien in Rechtskraft erwachsen. Obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, habe die Arrestgläubigerin keinerlei Belege wie etwa die Einsprache- bzw. Beschwerdeentscheide oder Rechtskraft- bzw. Vollstreckbar- keitsbescheinigungen hinterlegt. Damit erbringe die Arrestgläubigerin den Nachweis der Vollstreckbarkeit nicht. Die Beschwerdeführerin rügte mit der Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Veranlagungsverfügungen der Kurtaxenpauscha- len 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 seien in Rechtskraft erwachsen. Einzig die Jah- respauschale 2021/2022 sei noch nicht rechtskräftig.

E. 2.2 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG vorliegt. Der Arrest wird durch den Richter des Ortes bewilligt, wo sich die Vermögens- gegenstände befinden, wenn der Gläubiger neben dem Vorliegen eines Arrestgrundes (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG) glaubhaft macht, dass

- 6 - eine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Besitzt der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel, so kann er sich auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen. Im Sinne dieser Bestimmung i.V.m. Art. 80 SchKG gilt jedes in- oder ausländische «vollstreckbare Urteil» als definitiver Rechtsöffnungstitel (BGE 143 III 693 E. 3.4.2, 139 III 135 E. 4.2). Den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind vollstreckbare Verfügungen schweize- rischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Rechtsöffnungstitel muss vorgelegt werden; es reicht nicht, diesen bloss glaubhaft zu behaupten (KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 15 zu Art. 272 SchKG). Indes prüft das Arrestgericht die Vollstreckbarkeit bloss unter dem Blickwinkel der Glaubhaft- machung (BGE 144 III 411 E. 6.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erst im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 144 III 411 E. 6.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Doch selbst im Rechtsöffnungsverfahren wird die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen bloss «prima facie» geprüft, soweit der Schuldner keine entsprechen- den Einwände erhebt (Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 124 zu Art. 80 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 35 zu Art. 80 SchKG). Wird die Vollstreckbar- keit aber durch den Schuldner bestritten, ist diese durch diejenige Behörde zu beschei- nigen, welche den Entscheid bzw. die Verfügung erlassen hat (Bundesgerichtsurteil 5D_23/2018 vom 31. August 2018 E. 5.3). Die blosse Behauptung, der Entscheid oder die Verfügung seien vollstreckbar, reicht dann nicht mehr (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). Verfügungen von Verwaltungsbehörden sind nach dem kantonalen Gesetz über das Ver- waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vollstreckbar, sobald sie mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden können oder dem Rechtsmittel keine aufschie- bende Wirkung zukommt bzw. diese entzogen worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 VVRG). Dabei sieht das Gesetz für Einsprachen sowie Beschwerden an den Staatsrat und an das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung vor (Art. 34d Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG).

- 7 -

E. 2.3 Vorliegend beantragte die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch vom 22. Juni 2023 gestützt auf drei Veranlagungsverfügungen den Arrest für vier Kurtaxenpauschalen (2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022). Zur Vollstreckbarkeit machte sie keine Ausführungen; dafür hinterlegte sie die Veranlagungsverfügungen vom

14. November 2019, 14. April 2020 und 14. April 2021, welche gemäss ihren Ausführun- gen definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Mit der Einsprache vom 14. August 2023 bestritt die Arrestschuldnerin die Fälligkeit bzw. Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungstitel und machte geltend, es sei beim Staatsrat eine Beschwerde hinsichtlich der Kurtaxen- pauschalen 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 sowie 2023/2024 hängig. Bis und mit 2021/22 habe die Gemeinde ihre Verfügungen mit einer falschen Rechtsmittel- belehrung versehen und darin eine Einsprachemöglichkeit angeführt. Sie habe wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung mehrmals Einsprache erhoben und der Fehler sei erst durch das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. April 2021 erkannt worden. Des- halb habe sie am 25. Juli 2022 ein Gesuch um Widerruf und Abänderung nach Art. 32 VVRG an den Gemeinderat der Gemeinde X _________ sowie am 26. Juli 2022 einen Antrag auf Erläuterung und Berichtigung nach Art. 64 VVRG an den Staatsrat gestellt. Da über diese Anträge noch nicht rechtsgültig entschieden worden seien, habe sie die Anträge in der Beschwerde vom 25. Mai 2023 wiederholt. Die Arrestschuldnerin hinter- legte diverse Beweismittel, namentlich das Gesuch im Sinne von Art. 32 VVRG und den Antrag auf Erläuterung und Berichtigung nach Art. 64 VVRG. Darauf erwiderte die Arrestgläubigerin in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2023, die Kurtaxenpau- schalen für die Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2021/2022 seien in Rechtskraft erwach- sen, da sie innert der Einsprachefrist nicht angefochten worden seien. Gegen die Kurta- xenpauschale 2020/2021 habe die Arrestschuldnerin eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht, welche abgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang deponierte die Arrestgläubigerin eine Beschwerde der Arrestschuldnerin an den Staatsrat «betreffend die Pauschalkurtaxe X _________, 2018/19, 2019/20, 2020/21, 2021/2022 & 2023/24» vom 25. Mai 2023, aber keine Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigungen.

E. 2.4 In einem ersten Schritt durfte sich die Arrestgläubigerin darauf beschränken, die de- finitiven Rechtsöffnungstitel bloss zu hinterlegen, ohne die Vollstreckbarkeit zu begrün- den und zu belegen. Aber nachdem die Arrestschuldnerin mit ihrer Arresteinsprache glaubhaft Zweifel an der Vollstreckbarkeit der Verfügungen geweckt hatte, indem sie di- verse Einsprache- und Beschwerdeverfahren erwähnte und entsprechende Belege de- ponierte, hätte die Arrestgläubigerin sich eingehend zur Vollstreckbarkeit äussern und die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit mit Bescheinigungen beweisen müssen. Nach

- 8 - Kenntnis der Arresteinsprache durfte sich die Arrestgläubigerin nicht mehr mit bloss pau- schalen Behauptungen begnügen. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Vollstreckbarkeit der definitiven Rechtsöffnungstitel nicht glaubhaft dargetan worden ist.

E. 2.5 Die Arrestgläubigerin hatte sich im Arrestbegehren vom 22. Juni 2023 subsidiär auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gestützte und begründet, die Arrestschuldnerin habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und die Kurtaxenforderungen bildeten einen hinreichenden Bezug zur Schweiz. Dieser Arrestgrund braucht hier nicht mehr näher geprüft zu werden, da sich die Arrestgläubigerin weder im Arresteinsprache- verfahren noch im Beschwerdeverfahren darauf berief. Es fehlt auch an den entspre- chenden Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz – namentlich zum Wohnsitz der Arrestschuldnerin und zum Bezug zur Schweiz –, an welche die Beschwerdeinstanz vorbehältlich offensichtlich unrichtiger Feststellugnen gebunden ist (Art. 320 lit. b ZPO).

E. 2.6 Mangels Glaubhaftmachung der Vollstreckbarkeit der definitiven Rechtsöffnungsti- tel ist die Aufhebung des Arrests zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Da der Arrestentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann die Arrestgäubigerin je- derzeit ein neues Arrestbegehren auf der Grundlage von (hier unberücksichtigten) neuen Tatsachen und Beweise einreichen (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 272 SchKG).

E. 3 Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Sitten, 7. März 2024

E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, nach dem Verfahrens- ausgang vorliegend der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Gemäss Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungs- rechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 450.00 beträgt. Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

- 9 - auf Fr. 300.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskos- ten sind mit dem von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).

E. 3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels eines Antrags und ohne begründeten Aufwand – sie war nicht anwaltlich ver- treten – ebenfalls keine Parteientschädigung bzw. keine Umtriebesentschädigung zuzu- sprechen. Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der X _________ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C3 23 180

ENTSCHEID VOM 7. MÄRZ 2024

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Arrestgläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp

gegen

Y _________, Arrestschuldnerin, Arresteinsprecherin und Beschwerdegegnerin

(Arrest) Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid des Visp vom 30. November 2023 [VIS BK 23 243]

- 2 - Verfahren A. Die X _________ stellte am 22. Juni 2023 beim Bezirksgericht Visp ein Arrestgesuch gegen Y _________. Das Bezirksgericht erliess am 23. Juni 2023 gestützt auf die Ver- anlagungsverfügungen vom 14. November 2019, 14. April 2020 und 14. April 2021 für die Forderungssummen von Fr. 660.00, Fr. 660.00 und Fr. 412.50 je nebst Zins von 5% einen Arrestbefehl (BK 23 193) hinsichtlich des StWE-Anteils Nr. xx-xx1, Grundparzelle Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde X _________. Das Betrei- bungsamt Oberwalllis vollzog am 26. Juni 2023 den Arrest und erstellte am 17. Juli 2023 eine Arresturkunde (Nr. 3153647). B. Y _________ hinterlegte am 14. August 2023 bei der Schweizerischen Botschaft in A _________ zu Handen des Bezirksgerichts Visp eine Arresteinsprache und beantragte die Aufhebung des Arrests. Das Bezirksgericht fällte am 30. November 2023 folgenden Arresteinspracheentscheid:

1. Die Arresteinsprache von Y _________ vom 14. August 2023 gegen den Arrestbefehl Nr. 3153647 wird gutgeheissen.

2. Der vom Bezirksgericht Visp im Verfahren BK 23 193 auf dem Stockwerkanteil Nr. xx-xx1, Stammgrund- stück Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde X _________, im Eigentum von Y _________, bewilligte Arrest wird aufgehoben.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid im Betrag von Fr. 155.00 trägt die Arrestgläubigerin.

4. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. C. Die X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 11. Dezember 2023 eine Be- schwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Begehren ein:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Arresteinsprache von Y _________ vom 14. August 2023 gegen den Arrestbefehl Nr. 3153647 im Umfang der Veranlagungsverfügungen betreffend die Pauschal- kurtaxen 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 abzuweisen. Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführerin sei zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen. D. Das Bezirksgericht übermittelte am 19. Dezember 2023 die Akten. Y _________ hin- terlegte diverse Eingaben, namentlich die Stellungnahme vom 4. Januar 2024, mit wel-

- 3 - cher sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheids beantragte. Die Beschwerdeführerin deponierte am 9. Januar 2024 und 13. Februar 2024 diverse Beilagen, deren Nachreichung sie mit der Beschwerde angekündigt hatte. Erwägungen 1. 1.1 Arresteinspracheentscheide der Bezirksgerichte können grundsätzlich innert einer Frist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis angefochten werden (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid vom 30. November 2023 frü- hestens am 1. Dezember 2023 in Empfang genommen und dagegen am 11. Dezember 2023 fristgerecht eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Arrestgläubigerin, die im Einspracheverfahren unter- legen ist, nachdem ihr superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei der Arrest be- willigt worden war, zur Beschwerdeführung gegen den Einspracheentscheid legitimiert. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann demnach die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüfen, den Sachverhalt jedoch einzig auf Willkür i.S.v. Art. 9 BV hin (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Bundesgerichtsurteil 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen Arresteinsprachen können echte und unechte Noven vorgebracht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Unechte Noven, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestan- den haben, werden indessen analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Hierzu zählen auch Potestativ-Noven, d.h. Noven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (BGE 146 III 416 E. 5.3; Bundesgerichtsurteile 5D_149/2023 vom

8. Dezember 2023 E. 5.1, 5A_253/2022 vom 27. September 2022 E. 2.2). Dem restrik- tiven

- 4 - Novenrecht der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind. Das Rechtsmittelverfahren dient nicht der Vervollstän- digung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). 1.4.1 Die Arrestgläubigerin brachte im vorliegenden Beschwerdeverfahren teils neue Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit der definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vor. Sie machte eingehende Ausführungen zu verschiedenen Einsprachen, Wiederwägungsgesuchen und Beschwerden der Arrestschuldnerin im Zusammenhang mit den Kurtaxenpauscha- len 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022. Dazu kündigte sie mit der Be- schwerde an, entsprechende Rechtskraftbescheinigungen nachzureichen. Diese depo- nierte sie mit den Eingaben vom 9. Januar 2024 (Beleg Nr. 4) und 13. Februar 2024 (Beleg Nr. 3 und 5). 1.4.2 Bei den neuen Tatsachen und Beweisen der Beschwerde handelt es sich weitge- hend um unechte Noven, die bereits vor dem Arresteinspracheentscheid entstanden sind. Entsprechendes gilt für die Staatsratsentscheide, auf denen die Beschwerdeführe- rin nachträglich die Rechtskraftbescheinigungen anbringen liess (Beleg Nr. 3 und 5; sog. Potestativ-Noven). Damit sind diese unechten Noven nur zuzulassen, wenn die Voraus- setzungen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die erwähnten Beweise nicht mit der Beschwerde, sondern erst später im Beschwerdeverfahren hinterlegt hat, lässt es fraglich erscheinen, ob diese überhaupt noch «ohne Verzug vorgebracht» worden sind (vgl. offengelassen in BGE 145 III 324 E. 6.6.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.3 ff.). Dies braucht indes nicht abschlies- send geklärt zu werden, denn die Berücksichtigung der unechten Noven scheitert bereits daran, dass die Arrestgläubigerin diese «trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht» hat. Die Vorinstanz hat im Arresteinspracheverfahren einen Schriftenwechsel angeordnet (Art. 278 Abs. 2 SchKG) und die Arrestgläubigerin konnte darin unbeschränkt Noven vorbringen. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2023 behauptete die Arrestgläu- bigerin bloss, die Arrestschuldnerin habe die Kurtaxenpauschalen der Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2021/2022 nicht angefochten und diese seien in Rechtskraft erwachsen. Einzig gegen die Kurtaxenpauschale 2020/2021 habe sie eine Beschwerde beim Staats- rat eingereicht, welche abgewiesen worden sei. Abgesehen von der erwähnten Be- schwerde hinterlegte die Arrestgläubigerin keine Beweise, aus denen die Rechtskraft

- 5 - bzw. Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügungen hervorgegangen wäre. Da die Arrestschuldnerin in ihrer Einsprache geltend gemacht hatte, sie habe die Kurtaxenpau- schalen angefochten, hätte die Arrestgläubigerin bei zumutbarer Sorgfalt die entspre- chenden Tatsachenbehauptungen und Beweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen, weshalb diese vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen sind. 2. 2.1 Das Arrestgericht hat die Einsprache der Arrestschuldnerin gegen den Arrestbefehl Nr. 3153647 mit Entscheid vom 30. November 2023 gutgeheissen und begründet, die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügungen und damit der Arrestgrund des definiti- ven Rechtsöffnungstitels nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sei nicht glaubhaft dargetan. Die Arrestgläubigerin stütze ihr Arrestgesuch auf drei Veranlagungsverfügungen betref- fend Kurtaxenpauschalen der Gemeinde X _________ vom 14. November 2019 (Berechnungsperioden 2018/2019 und 2019/2020), 14. April 2020 (2020/2021) und

14. April 2021 (2021/2022). Dagegen bringe die Arrestschuldnerin in ihrer Einsprache vor, sie habe gegen die Veranlagungen der Pauschalkurtaxen der Jahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 und 2023/2024 jeweils entsprechend der angegebe- nen Rechtsmittelbelehrungen bei der Gemeinde Einsprache erhoben und die Ein- spracheentscheide beim Staatsrat angefochten. Dem widerspreche die Arrestgläubige- rin in ihrer Stellungnahme und behaupte, die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 seien in Rechtskraft erwachsen. Obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, habe die Arrestgläubigerin keinerlei Belege wie etwa die Einsprache- bzw. Beschwerdeentscheide oder Rechtskraft- bzw. Vollstreckbar- keitsbescheinigungen hinterlegt. Damit erbringe die Arrestgläubigerin den Nachweis der Vollstreckbarkeit nicht. Die Beschwerdeführerin rügte mit der Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Veranlagungsverfügungen der Kurtaxenpauscha- len 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 seien in Rechtskraft erwachsen. Einzig die Jah- respauschale 2021/2022 sei noch nicht rechtskräftig. 2.2 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG vorliegt. Der Arrest wird durch den Richter des Ortes bewilligt, wo sich die Vermögens- gegenstände befinden, wenn der Gläubiger neben dem Vorliegen eines Arrestgrundes (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG) glaubhaft macht, dass

- 6 - eine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Besitzt der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel, so kann er sich auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen. Im Sinne dieser Bestimmung i.V.m. Art. 80 SchKG gilt jedes in- oder ausländische «vollstreckbare Urteil» als definitiver Rechtsöffnungstitel (BGE 143 III 693 E. 3.4.2, 139 III 135 E. 4.2). Den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind vollstreckbare Verfügungen schweize- rischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Rechtsöffnungstitel muss vorgelegt werden; es reicht nicht, diesen bloss glaubhaft zu behaupten (KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 15 zu Art. 272 SchKG). Indes prüft das Arrestgericht die Vollstreckbarkeit bloss unter dem Blickwinkel der Glaubhaft- machung (BGE 144 III 411 E. 6.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erst im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 144 III 411 E. 6.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Doch selbst im Rechtsöffnungsverfahren wird die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen bloss «prima facie» geprüft, soweit der Schuldner keine entsprechen- den Einwände erhebt (Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 124 zu Art. 80 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 35 zu Art. 80 SchKG). Wird die Vollstreckbar- keit aber durch den Schuldner bestritten, ist diese durch diejenige Behörde zu beschei- nigen, welche den Entscheid bzw. die Verfügung erlassen hat (Bundesgerichtsurteil 5D_23/2018 vom 31. August 2018 E. 5.3). Die blosse Behauptung, der Entscheid oder die Verfügung seien vollstreckbar, reicht dann nicht mehr (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). Verfügungen von Verwaltungsbehörden sind nach dem kantonalen Gesetz über das Ver- waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vollstreckbar, sobald sie mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden können oder dem Rechtsmittel keine aufschie- bende Wirkung zukommt bzw. diese entzogen worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 VVRG). Dabei sieht das Gesetz für Einsprachen sowie Beschwerden an den Staatsrat und an das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung vor (Art. 34d Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG).

- 7 - 2.3 Vorliegend beantragte die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch vom 22. Juni 2023 gestützt auf drei Veranlagungsverfügungen den Arrest für vier Kurtaxenpauschalen (2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022). Zur Vollstreckbarkeit machte sie keine Ausführungen; dafür hinterlegte sie die Veranlagungsverfügungen vom

14. November 2019, 14. April 2020 und 14. April 2021, welche gemäss ihren Ausführun- gen definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Mit der Einsprache vom 14. August 2023 bestritt die Arrestschuldnerin die Fälligkeit bzw. Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungstitel und machte geltend, es sei beim Staatsrat eine Beschwerde hinsichtlich der Kurtaxen- pauschalen 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 sowie 2023/2024 hängig. Bis und mit 2021/22 habe die Gemeinde ihre Verfügungen mit einer falschen Rechtsmittel- belehrung versehen und darin eine Einsprachemöglichkeit angeführt. Sie habe wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung mehrmals Einsprache erhoben und der Fehler sei erst durch das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. April 2021 erkannt worden. Des- halb habe sie am 25. Juli 2022 ein Gesuch um Widerruf und Abänderung nach Art. 32 VVRG an den Gemeinderat der Gemeinde X _________ sowie am 26. Juli 2022 einen Antrag auf Erläuterung und Berichtigung nach Art. 64 VVRG an den Staatsrat gestellt. Da über diese Anträge noch nicht rechtsgültig entschieden worden seien, habe sie die Anträge in der Beschwerde vom 25. Mai 2023 wiederholt. Die Arrestschuldnerin hinter- legte diverse Beweismittel, namentlich das Gesuch im Sinne von Art. 32 VVRG und den Antrag auf Erläuterung und Berichtigung nach Art. 64 VVRG. Darauf erwiderte die Arrestgläubigerin in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2023, die Kurtaxenpau- schalen für die Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2021/2022 seien in Rechtskraft erwach- sen, da sie innert der Einsprachefrist nicht angefochten worden seien. Gegen die Kurta- xenpauschale 2020/2021 habe die Arrestschuldnerin eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht, welche abgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang deponierte die Arrestgläubigerin eine Beschwerde der Arrestschuldnerin an den Staatsrat «betreffend die Pauschalkurtaxe X _________, 2018/19, 2019/20, 2020/21, 2021/2022 & 2023/24» vom 25. Mai 2023, aber keine Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigungen. 2.4 In einem ersten Schritt durfte sich die Arrestgläubigerin darauf beschränken, die de- finitiven Rechtsöffnungstitel bloss zu hinterlegen, ohne die Vollstreckbarkeit zu begrün- den und zu belegen. Aber nachdem die Arrestschuldnerin mit ihrer Arresteinsprache glaubhaft Zweifel an der Vollstreckbarkeit der Verfügungen geweckt hatte, indem sie di- verse Einsprache- und Beschwerdeverfahren erwähnte und entsprechende Belege de- ponierte, hätte die Arrestgläubigerin sich eingehend zur Vollstreckbarkeit äussern und die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit mit Bescheinigungen beweisen müssen. Nach

- 8 - Kenntnis der Arresteinsprache durfte sich die Arrestgläubigerin nicht mehr mit bloss pau- schalen Behauptungen begnügen. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Vollstreckbarkeit der definitiven Rechtsöffnungstitel nicht glaubhaft dargetan worden ist. 2.5 Die Arrestgläubigerin hatte sich im Arrestbegehren vom 22. Juni 2023 subsidiär auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gestützte und begründet, die Arrestschuldnerin habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und die Kurtaxenforderungen bildeten einen hinreichenden Bezug zur Schweiz. Dieser Arrestgrund braucht hier nicht mehr näher geprüft zu werden, da sich die Arrestgläubigerin weder im Arresteinsprache- verfahren noch im Beschwerdeverfahren darauf berief. Es fehlt auch an den entspre- chenden Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz – namentlich zum Wohnsitz der Arrestschuldnerin und zum Bezug zur Schweiz –, an welche die Beschwerdeinstanz vorbehältlich offensichtlich unrichtiger Feststellugnen gebunden ist (Art. 320 lit. b ZPO). 2.6 Mangels Glaubhaftmachung der Vollstreckbarkeit der definitiven Rechtsöffnungsti- tel ist die Aufhebung des Arrests zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Da der Arrestentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann die Arrestgäubigerin je- derzeit ein neues Arrestbegehren auf der Grundlage von (hier unberücksichtigten) neuen Tatsachen und Beweise einreichen (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 272 SchKG). 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, nach dem Verfahrens- ausgang vorliegend der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Gemäss Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungs- rechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 450.00 beträgt. Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

- 9 - auf Fr. 300.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskos- ten sind mit dem von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels eines Antrags und ohne begründeten Aufwand – sie war nicht anwaltlich ver- treten – ebenfalls keine Parteientschädigung bzw. keine Umtriebesentschädigung zuzu- sprechen. Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der X _________ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Sitten, 7. März 2024